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Satzung Deutsch-Ezidische Freundschaft e.V. „DIF“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Ezidische Freundschaft Bielefeld e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Bielefeld.

 

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.

 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige wohl fahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, Integration und der Völkerverständigung.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittle des Vereines dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet wenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

 

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Ziele und Aufgaben

 

(1) Der Verein leistet Hilfe bei der Lösung sozialer, kultureller, bildungspolitischer und sonstiger Probleme der insbesondere durch Beratung, Kursangebote, Seminare und sonstige freundliche Maßnahmen. (2)

 

Der Verein sitzt sich für die Förderung der Solidarität, Integration und Einheit der Eziden untereinander und mit anderen Bevölkerungsgruppen ein.

 

(3) Der Verein tritt für die nationalen und demokratischen Rechte des Ezdies Volkes im Sinne einer friedlichen Koexistenz der Völker und der durch internationale Verträge und Vereinbarungen garantierten Menschenrechte und Freiheiten ein.

 

(4) Der Verein setzt sich für eine soziale und politische Integration der ausländischen Mitbürger in die deutsche Gesellschaft ein.

 

(5) Zusätzlich betreibt der Verein Jugendarbeit und Betreuung. Er trägt dazu bei, dass, deutsche und ausländische Kinder und Jugendliche sich in Toleranz und in einem Prozess des gegenseitigen Verständnisses zu mündigen Bürgern mit kritischem und sozialem Bewusstsein entwickeln. Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Kinder- und Jugendhilfesgesetzes geleistet werden.

 

(6) Der Verein trägt zur Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Eziden und deutsche Gesellschaft und das gesellschaftliche Leben bei.

 

(7) Der Verein betätigt sich im Bereich der Erforschung und Austausch die Eziden und Deutsche Geschichte und Kultur.

 

(8) Der Verein beabsichtigt die Einrichtung und Unterhaltung einer Geschäfts- und Beratungsstelle.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die seine Ziele auf der Grundlage der Satzung unterstützt.

 

(2) Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Angabe und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreter/ s/ in erforderlich.

 

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe nicht genannt werden.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) Mit dem Tode des Mitglieds,

b) Durch freiwilligen Austritt,

c) Durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(5) Einem Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands die Mitgliedschaft gekündigt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von dem Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

 

(2) Die hohe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung,

b) Der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Arbeit des Vorstandes und entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten.

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr,

c) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

e) Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegeben Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen können beschlossen werden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

(6) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

 

(10) Wahlen finden geheim statt, die abgegebenen Stimmen werden offen gezählt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

 

(11) Wenn der Verein es für notwendig hält oder es das Interesse des Vereins erfordert oder es von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine außer ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(12) Über dem Beschlusse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Veranstaltung,

– Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

– Die Zahl der erschienen Mitglieder,

– Die Tagesordnung,

– Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Kassenwart vertreten.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal in quarteljahr sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Vorhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladung Frist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Vereinsauflösung

 

(1) Der Verein kann nur in einer Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

 

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an Ezidi Gemeinde OWL B Bielefeld e.V. untertragen der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§10 Vereinsrecht/ Vereinsregister

 

(1) Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen für rechtsfähige Vereine in der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) In Streitfällen ist zunächst eine Mediation zu versuchen danach ist Bielefeld Gerichtsstand.

 

(3) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 11/03/2016 beschlossen und gilt von der Einladung in das Vereinsregister.

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